Theilungs - Receß
über
die dem Flecken Hage zuständige Gemeinheit, die "Hager Wilde" genannt.
Vom Königlich-Großbritannisch-Hannoverschen Amte Berum wird damit zum öffentlichen Glauben beurkundet, daß die rubrizierte Gemeinheit den darüber verhandelten Acten unter folgenden Bestimmungen und Bediengungen zu Theilung verstellt worden:
§ 1
Da die "Hager Wilde" ein privates Eigenthum des Fleckens Hage ausmacht und alle Einwohner, welche Pfänder auf dem sie durchschneidende "Armenfähr-Wege" zu unterhalten haben, daran dergestalt geleichtheilig partizipieren, daß jede pfandpflichtige Besitzung einen Antheil hat, so muß die Theilung auch nach diesem Verhältnisse geschehen.
§ 2
Unter dessen Zugrundelegung ist dieselbe von dem Privat-Feldmesser Trauernicht unter Controlle des Bauconducteurs Petershen, vermessen, kartiert und nach der entworfenen Interessenten - Liste in 131 Theile gelegt worden, unter Berücksichtigung der größeren oder minderen Güt des Bodens jeder enthaltend:
in der kleinen Wilde .......... 1 Diemat 70 Rthl. rheinl.
in der Oster - Wilde............1 Diemat 59 Rthl. rheinl.
in der Wester-Wilde............1 Diemat 64 Rthl. rheinl.
Insofern jedoch der Familie Petershen noch eine Portion mehr, als ihr nach der, Interessenten-Liste zugestanden, gerichtlich adjudiziert worden, soll, um die entworfene Separatuion und die dazu angefertigte Charte unabgeändert erhalten zu können, für Rechnung der Kommune ein Antheil angekauft und der Familie Petershen noch überwiesen werden.
§ 3
Lediglich das Los soll entscheidend bestimmen, welches Stück jedem Interessenten zufällt; und soll die Verlosung unter Direktion des Amts Berum nach specieller Vorladung der Intressentenschaft öffentlich geschehen dergestalt, daß jeder mit der Nummer zu versehende Loosungszettel ein volles Stück umfaßt, und die entworfene Interessenten - Liste die Ordnung bestimmt, in welcher die Ziehung erfolgt.-
Alle dabei ausbleibenden Interessenten aber müssen sich gefallen lassen, daß ein den Abwesenden obrigkeitlich zu substituirender Mandater für sie Loose und sich mit dem von diesem zu ziehenden Nummern ohne Widerrede begnügen.
§ 4
Sofort nach der Verlosung sollen nach Anleitung der Charte und des Verloosungsprotokolls den Interssentendie ihnen zugefallenen Stücke an Ort und Stelle angewiesen und von ihnen so eigenthümlich, als nutzbar angetreten werden.
Die auf der Gemeinheit haftende Grundsteuer wird jedoch, solange pro rata gemeinschaftlich bezahlt, bis die Umschreibung auf die einzelnen Theilhaber in den Steuer-Registern geschehen kann.
§ 5
Alle auf der Gemeinheit jetzt haftenden oder künftig etwa darauf fall den Geld-Lasten werden den Interessenten pro rata ihrer Antheile bezahlt resp. darauf vertheilt; nach realisierter Theilung soll aber die gesetzlich zuständige 20 jährige Grundsteuer-Freiheit im Interesse der Kommunion reklamiert werden.
§ 6
Das Eigenthum der den Interessenten zuzuteilenden Parcelle soll indessen des allgemeinen Besten wegen insofern eingeschränkt bleiben, daß Vererbpachtung und Hausbau zwar nicht verboten, jeder Interssent aber verpflichtet seyn solle, zu einem Hausbau den Konsens des Amtes nachzusuchen, und nur Häuser von mindestens 200 rthlr. Werth erbaut werden dürfen.
§ 7
Die bisherige Pflichtigkeit zum Unterhalt der Armenfähre bleibt unverändert; was aber anbetrift die Anlegung und Unterhaltung der Wege, Scheidungs-Schlöte und Pumpen innerhalb der zu theilenden Gemeinheit, so müssen solche von jedem anliegenden mit dem angränzenden Theilhaber gemeinschaftlich verhältnismässig resp. von jenem allein beköstigt und prästirt werden, gleich wie etwatige künftige neue Anlagen und Erweiterungen von Wasserzügen, Pumpen, Brükken & von den dabei konkurirenden Interessenten: Alles nach Anweisung und Anordnung der Ortsbehörde; mit Vorbehalt der Berufung an die vorgesetzte Obrigkeit.
§ 8
Die Entwässerung der qu: Gemeinheit soll geschehen: für die kleine und die Osterwilde vermittelst des Wasserzugs durch das Berumer Gehölz in das Schlagbaumtief, für die Westerwilde vermittelst des rothen Syhls- Wasserzuges; und versteht es sich dabey von selbst, daß gegen diese Abwässerungsanstalten, deren Unterhaltung, Erweiterung und Verbesserung den betreffenden Wilden-Interessenten mitgeleistet und beköstiget werden müssen nach einem mit den bisherigen Unterhaltspflichtigen zu treffenden Abkommen.
§ 9
Die anzulegenden Scheidungs-Schlöte werden nach Anweisung des Herrn Wasserbauinspectors Remmers gegraben, und müssen innerhalb 5 Monaten nach stattgefundener Loosung unfehlbar vollständig geschlötet, gleichwie die Wege bis dahin in einen brauchbaren Zustand gesetzt seyn; bei Strafe der sofortigen Ausverdingung auf Kosten der säumigen Interessenten.
§ 10
Um jedoch die Hager Armen-Anstalt zu favorisieren und möglichst wenig in Kosten zu setzen, soll derselben die Wahl gelassen werden, das schon abgeschlötete, mit Holz bepflanzte Parceel sub. No. 131 der Charte, ohne Meliorations-Vergütung, für eins der Gasthäuser zu ziehen, ohne loosen zu brauchen. Als welchenfalls die Num. 131 der Loosung ausfällt.
§ 11
Und damit zum künftigen Unterhalte des Armenfähr-Weges der nötige Sande möglichst nahe zu haben seyn möge, sollen für die Kommunion ferner zwei gelegene Parzeele angekauft werden und zum Sandausgraben liegen bleiben; gleichwohl dieselbenvorschriftsmäßig befriedigt und auch soweit möglich, prointereshe der Kommune benuzzet werden.
§ 12
Wenn gleich Streitigkeiten mit Grenz-Nachbarn nicht denkbar sind, so muß doch jeder Theilungs-Interessent, wenn die Kommune zur Abtretung eines oder mehrerer Parceele schuldig erkannt werden mögte, sich solche gefallen zu lassen ohne dafür weiter etwas prätendiren zu dürfen, als eine durch unpartheiliche Schäzzung auszumittelnde, von der Kommunion zu leistende Geld-Entschädigung.
§ 13
Ebenso wird wegen der Servituten bestimmt, daß - wenn sich künftig zeigen mögte, daß jemand ein vorliegendes Stück zur Überfahrt benutze müsse der Besitzer desselben die Servitut exercieren zu lassen habe, ohne Entschädigungs-Berechtigung.
§ 14
Alle Kosten, welche die Vermessung, Chartirung, Theilung und Separation befraglicher Gemeinheit erweckt, werden pro rata von den Interessenten bezalt resp. getragen. Was aber die Umschreibung der demnächst zu teilende Parceele im Hypthekenbuche anbetrifft, so muß jeder Theilhaber solche für sich extrahiren und beköstigen, gleichwie ein etwaiges Proclam: ohne das auch von einem Interessenten dem Anderen, und von der ganzen Kommunion dem einzelnen Partizipiranten weitere Gewähr geleistet werden kann, als rechtsschuldig und erforderlich.
Unter diesen Bestimmungen und Bedingungen ist es am 4. Dezember 1830 coram commissione des Amts die Verloosung der einzelnen Wilden-parzeele öffentlich geschehen; und nachdem in termino vom 26.Februar 1831 die Loosungslisten durch Umschreibung der seitdem stattgefundenen Vertauschungen und Verkäufe, gemäß besonderen Beschlusses der Interessentenschaft d. 15. Februar 1830 rectifiziert worden, so wird auf den Grund der desfaltigen Verhandlungen nunmehr bescheinigt, daß Interessenten die eingeteilten Parzeele fraglicher Gemeinheit folgendergestalt gezogen und in Eigenthum übertragen erhalten haben:
A. in der Wester-Wilde.
Nummer der Charte:
01. der Auktionator Sashe
02. der Auktionator Sashe
03. der Schmied Andreas M. Freese
04. - derselbe -
05. - derselbe -
06. der Weber Jann Harm Weber
07. der Landgebräucher Jann Bantjes Müller
08. Gastwirth J.H. Kröcher für Berend Hielen Wwe. Erben
09. Schmied Frerich Hippen Schmidt
10. - derselbe -
11. Stellmacher Brunke Hedemann
12. Dirk Gerdes Willmann minorenum Tochter Gertjen Willmann
12. der Schmid Tönjes Jacobs Schmidt
14. Frerich Peters (: Benninga :)
15. Fuhrmann Siebe Harms Rosenboom
16. Frau Wittwe F.H. Peterßen
17. und 18. Flecken Hage, von J.E. Grendel zum Sandgraben acquirirt - § 11 vorstehend
19. Schneider Gerhard Hoyer
20. Arbeiter Hinrich Claashen Zonius
21. Landgebräucher Jann Bantjes Müller
22. Stellmacher Berend Tjabben Holstein
23. Landgebräucher Jann Bantjes Müller
24. Gastwirth R.H.G. Denker
25. Untervogt Jann Harms Hagena
26. Tjade Onnen Meyer
27. Hinrich Lambertus Erben
28. Untervogt Jann Harms Hagena
29. Zimmermeister Albrecht Wilken - Erben
30. Frau Wittwe F.M. Peterßen
31. - dieselbe -
32. - dieselbe -
33. - dieselbe -
34. - dieselbe -
35. - dieselbe -
36. -dieselbe -
41. Bäcker Folkert J. Cramer
42. Untervogt Gottfried Woydt
43. Schullehrer Focke Tönjes Rosenberg
44. Arbeiter Jann Roolfs
45. Arbeiter Harm Ehrts Arends
46. Jann Lubben Fischer Erben
47. Otte Harms Erben
48. Frau Frederike v. Gorcum geborene Hedden
49. Untervogt Jann Harms Hagena
50. Bäcker Willm Theeßen Escher uxor Agatha Spönhoff noie.
51. Drechsler Claas Willms Ennen
52. Berend Tjaden Janshen Wittwe und Tochter
53. Arend Heyen Backer Erben
54. Advocat E.R.C. Schomerus
55. Arbeiter Jann Janhsen Holtze
56. die Hager Kirche wegen Osterpastorey
57. Focke Tobiashen Seebergen
58. Advokat Bernhard Johann Schelten
59. Hinrich Casiens Erben
60. Warfsmann Christians Hoffmann
61. Fuhrmann Tamme Janshen Trauernicht und dessen Tochter
62. Gastwirth Focke J. Duis
63. Jann Martens Zimmermann Erben
64. Folkert Heeren Sromann
65. - derselbe -
66. Claas Janshen Blumenfeld
67. Oberamtmann Kettler Erben
68. Amtmann G.C. Ditzen
69. Gutsbesitzer E.E. Peterßen
70. Bäcker Peter Volrad Neddermann
71. F.A. und H.J. Peterßen
72. Schmidts Lübbe Tjarks Schmidt Wwe.
73. die Hager Kirche wegen der Organistenwohnung
B. in der Osterwilde / Nummer der Charte:
74. Schuster Hinrich Christians Rosenberger
75. Stellmacher Heere Brunken
76. Haink Tjarks Wittwe
77. Fuhrmann Siebe Harms Rosenboom
78. Schuster Jann Hinrichs Bontjes
79. Arbeiter Hinrich Bontjes
80. Tischler Tönjes H. Battermann
81. Hibbe Mattheeshen Erben und Harm Hinricus Rykena Wittwe
82. Otte Gerdes Weyers Erben
83. Marten Janssen Wolters
84. Martin Niclaas Binder
85. Tobe Heykes Wwe. und Folkert Janssen Cramer
86. Weber Jann Poppen Doden
87. Jacob Samuels Hagen Erben
88. Bauconducter Fr. A. Peterßen
89. Jann Hinrich Hollberg
90. Coord Janshen Hollberg Erben
91. Gerd Peters Petershen Erben
92. Frau Wittwe F. M. Peterßen - von der Kommune derselben überlassen, ad § 2 vorstehend. postea vertauscht an Menshe Engelbarts van der Hülsen.
93. die Hager Armen-Anstalt.
94. Focke Betten Ziegler Erben
95. Harm Janshen Rosenboom
96. Konke Christians Rosenberger
97. Martin Niclaas Binder
98. Schuster Hinrich Christian Rosenberger
99. Frau Wittwe F. M. Peterßen
100. die Hager Kirche wegen Westerpastorey
101. Jann Friedrich Rose
102. Tjade Onnen Meyer
103. Frau Wittwe F. M. Peterßen
104. Doktor Köhnemann
105. - derselbe -
106. - derselbe -
107. Niclaas Gerjets Cremer
108. Onne Gerdes Schacht
109. Frau Wittwe F.M. Peterßen
110. Jann Dirks Wittmann
111. Honse Taddiks Erben
112. Sattler Jacob Anthee
113. Weber Jann Abrahams Escher
114. Frau Wittwe F.M. Peterßen
115. - dieselbe -
116. - dieselbe -
117. - dieselbe -
118. - dieselbe -
119. - dieselbe -
120. - dieselbe -
121. - dieselbe -
122. Tobe Heykes Wittwe
C. in der sogenannten kleinen Wilde / Nummer der Charte:
123. Deich- und Sielrichter Hibbo Julius Peterßen
124. Bauconducteur Fr. A. Peterßen
125. Peter Tjarks Erben und Heye Adams
126. Fleckenvorsteher H. Dinkgräve
127. Bauconducteur Fr. A. Peterßen
128. Amtmann G.C. Ditzen
129. Auctionator Sashe
130. Deich - und Syhlrichter Hibbo Julius Peterßen
D. den sogenannten Ziegel-Acker in der Osterwilde
unter Num: 131 der Charte, laut § 10 vorstehend die Hager Armenanstalt
Urkundlich unserer Unterschriften und des beigedruckten Amtssiegels.
Berum im Königlich - Großbrittannischen - Hannoverschen Amte,
den 18. April 1831 Hoppe Groß
Hage, den 29.März 1879
Herrn Amtshauptmann Meyer
Hochwohlgeboren in Norden
Unter Zurücksendung der mir br. m. mittelst Verfügung vom 27. dM. zugestellten Vorstellung einiger Wilden - Interessenten aus Halbemond verfehle ich nicht gehorsamst zu erwiedern, daß in dem Theilungsrecesse über die Hager Gemeinheit ausdrücklich bestimmt worden, daß die Hager Wilde, westseits des Armenfährweges durch den rothen Siel beim Rosenbäck`schen Hause, die Hager - Wilde ostseits des Armenfährweges aber mittelst des Wasserzuges beim s.g. Herrenwege durch das Schlagbaumtief in Berum abwässern sollten.
Da sich nun später herausgestellt, daß bei der bedeutend höheren Belegenheit der Ländereien in Hager - Hilgenbur und des rothen Siels den niedrich belegenen Wilden westseits des Armenfährweges kein Abfluß des Wassers verschafft werden konnte, sind durch den Armenfährweg zwar Pumpen gelegt und noch eine vom Grafen von Knyphausen behuf Abwässerung seiner östlich des Schaafweges belegenen Ländereien.
Durch solche Pumpenlegung sind die Interessenten der westlich des Armenfährweges belegenen Wilden und Graf von Knyphausen zum Mitunterhalt des Herrenwegs - Wasserzuges verpflichtet und haben sie solche Verpflichtungen auch stets freiwillig geleistet blos mit dem Einwande, daß die Besitzer des südlich niedriger gelegenen Ackerlandes westlich des Armenfährweges mit zum Unterhalte des rothes Siel - Wasserzuges pflichtig seien.
Meiner Ansicht nach sind daher den Wilden - Interessenten alle erdenklichen Vortheile gewährt und noch mehr, als sie nach dem Wilden - Theilungs - Recesse zu beanspruchen das Recht hatten.
Dass einzelne derselben durch Abrennen ihrer Wildenparceelen so niedrig gebracht haben, daß kein Abfluß des Wassers mehr erfolgen kann, werden dieselben wohl selbst zu büßen haben.
Was den weiteren Inhalt der Vorstellung, wegen der von mir angeordneten Anlegung der Pumpen durch die Dämme am Armenfährwege angeht, so bezweckt solche Anordnung lediglich die Trockenlegung des Weges und hätten die Querulanten sich eines desfaltigen Antrages überheben können, wenn sie sich einer früheren Anordnung des Königlichen Amts Berum, daß den Wegen gehörig Abwässerung durch die Seitengräben verschafft werden müsse, zu Gemüthe geführt und namentlich das Wegegesetz zur Richtschnur genommen hätten.
Es erscheint mir daher die Beschwerdevorstellung vollends grundlos und erlaube ich mir deshalb zu beantragen,
die Beschwerdeführer
abweisen zu wollen.
Hochachtungsvoll !
Karte: Hagerwilde
Die im Theilungsreceß vergebenen Flächen werden im Norden durch den Waldweg und der Lütje Wilde, im Westen durch den Wald, im Osten durch den Herrenweg und im Süden durch den Berumerfehnkanal umschlossen.