Theilungs - Receß

über

die dem Flecken Hage zuständige Gemeinheit, die "Hager Wilde" genannt.

 

Vom Königlich-Großbritannisch-Hannoverschen Amte Berum wird damit zum öffentlichen Glauben beurkundet, daß die rubrizierte Gemeinheit den darüber verhandelten Acten unter folgenden Bestimmungen und Bediengungen zu Theilung verstellt worden:

§ 1

Da die "Hager Wilde" ein privates Eigenthum des Fleckens Hage ausmacht und alle Einwohner, welche Pfänder auf dem sie durchschneidende "Armenfähr-Wege" zu unterhalten haben, daran dergestalt geleichtheilig partizipieren, daß jede pfandpflichtige Besitzung einen Antheil hat, so muß die Theilung auch nach diesem Verhältnisse geschehen.

§ 2

Unter dessen Zugrundelegung ist dieselbe von dem Privat-Feldmesser Trauernicht unter Controlle des Bauconducteurs Petershen, vermessen, kartiert und nach der entworfenen Interessenten - Liste in 131 Theile gelegt worden, unter Berücksichtigung der größeren oder minderen Güt des Bodens jeder enthaltend:

        in der kleinen  Wilde .......... 1 Diemat     70   Rthl. rheinl.

        in der Oster -  Wilde............1 Diemat      59  Rthl. rheinl.

        in der Wester-Wilde............1 Diemat      64  Rthl. rheinl.

Insofern jedoch der Familie Petershen noch eine Portion mehr, als ihr nach der, Interessenten-Liste zugestanden, gerichtlich adjudiziert worden, soll, um die entworfene Separatuion und die dazu angefertigte Charte unabgeändert erhalten zu können, für Rechnung der Kommune ein Antheil angekauft und der Familie Petershen noch überwiesen werden.

§ 3

Lediglich das Los soll entscheidend bestimmen, welches Stück jedem Interessenten zufällt; und soll die Verlosung unter Direktion des Amts Berum nach specieller Vorladung der Intressentenschaft öffentlich geschehen dergestalt, daß jeder mit der Nummer zu versehende Loosungszettel ein volles Stück umfaßt, und die entworfene Interessenten - Liste die Ordnung bestimmt, in welcher die Ziehung erfolgt.-

Alle dabei ausbleibenden Interessenten aber müssen sich gefallen lassen, daß ein den Abwesenden obrigkeitlich zu substituirender Mandater für sie Loose und sich mit dem von diesem zu ziehenden Nummern ohne Widerrede begnügen.

§ 4

Sofort nach der Verlosung sollen nach Anleitung der Charte und des Verloosungsprotokolls den Interssentendie ihnen zugefallenen Stücke an Ort und Stelle angewiesen und von ihnen so eigenthümlich, als nutzbar angetreten werden.

Die auf der Gemeinheit haftende Grundsteuer wird jedoch, solange pro rata gemeinschaftlich bezahlt, bis die Umschreibung auf die einzelnen Theilhaber in den Steuer-Registern geschehen kann.

§ 5

Alle auf der Gemeinheit jetzt haftenden oder künftig etwa darauf fall den Geld-Lasten werden den Interessenten pro rata ihrer Antheile bezahlt resp. darauf vertheilt; nach realisierter Theilung soll aber die gesetzlich zuständige 20 jährige Grundsteuer-Freiheit im Interesse der Kommunion reklamiert werden.

§ 6

Das Eigenthum der den Interessenten zuzuteilenden Parcelle soll indessen des allgemeinen Besten wegen insofern eingeschränkt bleiben, daß Vererbpachtung und Hausbau zwar nicht verboten, jeder Interssent aber verpflichtet seyn solle, zu einem Hausbau den Konsens des Amtes nachzusuchen, und nur Häuser von mindestens 200 rthlr. Werth erbaut werden dürfen.

§ 7

Die bisherige Pflichtigkeit zum Unterhalt der Armenfähre bleibt unverändert; was aber anbetrift die Anlegung und Unterhaltung der Wege, Scheidungs-Schlöte und Pumpen innerhalb der zu theilenden Gemeinheit, so müssen solche von jedem anliegenden mit dem angränzenden Theilhaber gemeinschaftlich verhältnismässig resp. von jenem allein beköstigt und prästirt werden, gleich wie etwatige künftige neue Anlagen und Erweiterungen von Wasserzügen, Pumpen, Brükken & von den dabei konkurirenden Interessenten: Alles nach Anweisung und Anordnung der Ortsbehörde; mit Vorbehalt der Berufung an die vorgesetzte Obrigkeit.

§ 8

Die Entwässerung der qu: Gemeinheit soll geschehen: für die kleine und die Osterwilde vermittelst des Wasserzugs durch das Berumer Gehölz in das Schlagbaumtief, für die Westerwilde vermittelst des rothen Syhls- Wasserzuges; und versteht es sich dabey von selbst, daß gegen diese Abwässerungsanstalten, deren Unterhaltung, Erweiterung und Verbesserung den betreffenden Wilden-Interessenten mitgeleistet und beköstiget werden müssen nach einem mit den bisherigen Unterhaltspflichtigen zu treffenden Abkommen.

§ 9

Die anzulegenden Scheidungs-Schlöte werden nach Anweisung des Herrn Wasserbauinspectors Remmers gegraben, und müssen innerhalb 5 Monaten nach stattgefundener Loosung unfehlbar vollständig geschlötet, gleichwie die Wege bis dahin in einen brauchbaren Zustand gesetzt seyn; bei Strafe der sofortigen Ausverdingung auf Kosten der säumigen Interessenten.

§ 10

Um jedoch die Hager Armen-Anstalt zu favorisieren und möglichst wenig in Kosten zu setzen, soll derselben die Wahl gelassen werden, das schon abgeschlötete, mit Holz bepflanzte Parceel sub. No. 131 der Charte, ohne Meliorations-Vergütung, für eins der Gasthäuser zu ziehen, ohne loosen zu brauchen. Als welchenfalls die Num. 131 der Loosung ausfällt.

§ 11

Und damit zum künftigen Unterhalte des Armenfähr-Weges der nötige Sande möglichst nahe zu haben seyn möge, sollen für die Kommunion ferner zwei gelegene Parzeele angekauft werden und zum Sandausgraben liegen bleiben; gleichwohl dieselbenvorschriftsmäßig befriedigt und auch soweit möglich, prointereshe der Kommune benuzzet werden.

§ 12

Wenn gleich Streitigkeiten mit Grenz-Nachbarn nicht denkbar sind, so muß doch jeder Theilungs-Interessent, wenn die Kommune zur Abtretung eines oder mehrerer Parceele schuldig erkannt werden mögte, sich solche gefallen zu lassen ohne dafür weiter etwas prätendiren zu dürfen, als eine durch unpartheiliche Schäzzung auszumittelnde, von der Kommunion zu leistende Geld-Entschädigung.

§ 13

Ebenso wird wegen der Servituten bestimmt, daß - wenn sich künftig zeigen mögte, daß jemand ein vorliegendes Stück zur Überfahrt benutze müsse der Besitzer desselben die Servitut exercieren zu lassen habe, ohne Entschädigungs-Berechtigung.

§ 14

Alle Kosten, welche die Vermessung, Chartirung, Theilung und Separation befraglicher Gemeinheit erweckt, werden pro rata von den Interessenten bezalt resp. getragen. Was aber die Umschreibung der demnächst zu teilende Parceele im Hypthekenbuche anbetrifft, so muß jeder Theilhaber solche für sich extrahiren und beköstigen, gleichwie ein etwaiges Proclam: ohne das auch von einem Interessenten dem Anderen, und von der ganzen Kommunion dem einzelnen Partizipiranten weitere Gewähr geleistet werden kann, als rechtsschuldig und erforderlich.

 

Unter diesen Bestimmungen und Bedingungen ist es am 4. Dezember 1830 coram commissione des Amts die Verloosung der einzelnen Wilden-parzeele öffentlich geschehen; und nachdem in termino vom 26.Februar 1831 die Loosungslisten durch Umschreibung der seitdem stattgefundenen Vertauschungen und Verkäufe, gemäß besonderen Beschlusses der Interessentenschaft d. 15. Februar 1830 rectifiziert worden, so wird auf den Grund der desfaltigen Verhandlungen nunmehr bescheinigt, daß Interessenten die eingeteilten Parzeele fraglicher Gemeinheit folgendergestalt gezogen und in Eigenthum übertragen erhalten haben:

 

A. in der Wester-Wilde.

Nummer der Charte:

01. der Auktionator Sashe

02. der Auktionator Sashe

03. der Schmied Andreas M. Freese

04. - derselbe -

05. - derselbe -

06. der Weber Jann Harm Weber

07. der Landgebräucher Jann Bantjes Müller

08. Gastwirth J.H. Kröcher für Berend Hielen Wwe. Erben

09. Schmied Frerich Hippen Schmidt

10. - derselbe -

11. Stellmacher Brunke Hedemann

12. Dirk Gerdes Willmann minorenum Tochter Gertjen Willmann

12. der Schmid Tönjes Jacobs Schmidt

14. Frerich Peters (: Benninga :)

15. Fuhrmann Siebe Harms Rosenboom

16. Frau Wittwe F.H. Peterßen

17. und 18. Flecken Hage, von J.E. Grendel zum Sandgraben acquirirt - § 11 vorstehend

19. Schneider Gerhard Hoyer

20. Arbeiter Hinrich Claashen Zonius

21. Landgebräucher Jann Bantjes Müller

22. Stellmacher Berend Tjabben Holstein

23. Landgebräucher Jann Bantjes Müller

24. Gastwirth R.H.G. Denker

25. Untervogt Jann Harms Hagena

26. Tjade Onnen Meyer

27. Hinrich Lambertus Erben

28. Untervogt Jann Harms Hagena

29. Zimmermeister Albrecht Wilken - Erben

30. Frau Wittwe F.M. Peterßen

31. - dieselbe -

32. - dieselbe -

33. - dieselbe -

34. - dieselbe -

35. - dieselbe -

36. -dieselbe -

41. Bäcker Folkert J. Cramer

42. Untervogt Gottfried Woydt

43. Schullehrer Focke Tönjes Rosenberg

44. Arbeiter Jann Roolfs

45. Arbeiter Harm Ehrts Arends

46. Jann Lubben Fischer Erben

47. Otte Harms Erben

48. Frau Frederike v. Gorcum geborene Hedden

49. Untervogt Jann Harms Hagena

50. Bäcker Willm Theeßen Escher uxor Agatha Spönhoff noie.

51. Drechsler Claas Willms Ennen

52. Berend Tjaden Janshen Wittwe und Tochter

53. Arend Heyen Backer Erben

54. Advocat E.R.C. Schomerus

55. Arbeiter Jann Janhsen Holtze

56. die Hager Kirche wegen Osterpastorey

57. Focke Tobiashen Seebergen

58. Advokat Bernhard Johann Schelten

59. Hinrich Casiens Erben

60. Warfsmann Christians Hoffmann

61. Fuhrmann Tamme Janshen Trauernicht und dessen Tochter

62. Gastwirth Focke J. Duis

63. Jann Martens Zimmermann Erben

64. Folkert Heeren Sromann

65. - derselbe -

66. Claas Janshen Blumenfeld

67. Oberamtmann Kettler Erben

68. Amtmann G.C. Ditzen

69. Gutsbesitzer E.E. Peterßen

70. Bäcker Peter Volrad Neddermann

71. F.A. und H.J. Peterßen

72. Schmidts Lübbe Tjarks Schmidt Wwe.

73. die Hager Kirche wegen der Organistenwohnung

 

B. in der Osterwilde / Nummer der Charte:

74. Schuster Hinrich Christians Rosenberger

75. Stellmacher Heere Brunken

76. Haink Tjarks Wittwe

77. Fuhrmann Siebe Harms Rosenboom

78. Schuster Jann Hinrichs Bontjes

79. Arbeiter Hinrich Bontjes

80. Tischler Tönjes H. Battermann

81. Hibbe Mattheeshen Erben und Harm Hinricus Rykena Wittwe

82. Otte Gerdes Weyers Erben

83. Marten Janssen Wolters

84. Martin Niclaas Binder

85. Tobe Heykes Wwe. und Folkert Janssen Cramer

86. Weber Jann Poppen Doden

87. Jacob Samuels Hagen Erben

88. Bauconducter Fr. A. Peterßen

89. Jann Hinrich Hollberg

90. Coord Janshen Hollberg Erben

91. Gerd Peters Petershen Erben

92. Frau Wittwe F. M. Peterßen - von der Kommune derselben überlassen, ad § 2 vorstehend. postea vertauscht an Menshe Engelbarts van der Hülsen.

93. die Hager Armen-Anstalt.

94. Focke Betten Ziegler Erben

95. Harm Janshen Rosenboom

96. Konke Christians Rosenberger

97. Martin Niclaas Binder

98. Schuster Hinrich Christian Rosenberger

99. Frau Wittwe F. M. Peterßen

100. die Hager Kirche wegen Westerpastorey

101. Jann Friedrich Rose

102. Tjade Onnen Meyer

103. Frau Wittwe F. M. Peterßen

104. Doktor Köhnemann

105. - derselbe -

106. - derselbe -

107. Niclaas Gerjets Cremer

108. Onne Gerdes Schacht

109. Frau Wittwe F.M. Peterßen

110. Jann Dirks Wittmann

111. Honse Taddiks Erben

112. Sattler Jacob Anthee

113. Weber Jann Abrahams Escher

114. Frau Wittwe F.M. Peterßen

115. - dieselbe -

116. - dieselbe -

117. - dieselbe -

118. - dieselbe -

119. - dieselbe -

120. - dieselbe -

121. - dieselbe -

122. Tobe Heykes Wittwe

C. in der sogenannten kleinen Wilde / Nummer der Charte:

123. Deich- und Sielrichter Hibbo Julius Peterßen

124. Bauconducteur Fr. A. Peterßen

125. Peter Tjarks Erben und Heye Adams

126. Fleckenvorsteher H. Dinkgräve

127. Bauconducteur Fr. A. Peterßen

128. Amtmann G.C. Ditzen

129. Auctionator Sashe

130. Deich - und Syhlrichter Hibbo Julius Peterßen

D. den sogenannten Ziegel-Acker in der Osterwilde

unter Num: 131 der Charte, laut § 10 vorstehend die Hager Armenanstalt

 

Urkundlich unserer Unterschriften und des beigedruckten Amtssiegels.

Berum im Königlich - Großbrittannischen - Hannoverschen Amte,

den 18. April 1831                               Hoppe                                          Groß

 

 

                                                                                                                                Hage, den 29.März 1879

 

 

Herrn Amtshauptmann Meyer

Hochwohlgeboren in Norden

                                                                                                                                      

Unter Zurücksendung der mir br. m. mittelst Verfügung vom 27. dM. zugestellten Vorstellung einiger Wilden - Interessenten aus Halbemond verfehle ich nicht gehorsamst zu erwiedern, daß in dem Theilungsrecesse über die Hager Gemeinheit ausdrücklich bestimmt worden, daß die Hager Wilde, westseits des Armenfährweges durch den rothen Siel beim Rosenbäck`schen Hause, die Hager - Wilde ostseits des Armenfährweges aber mittelst des Wasserzuges beim s.g. Herrenwege durch das Schlagbaumtief in Berum abwässern sollten.

Da sich nun später herausgestellt, daß bei der bedeutend höheren Belegenheit der Ländereien in Hager - Hilgenbur und des rothen Siels den niedrich belegenen Wilden westseits des Armenfährweges kein Abfluß des Wassers verschafft werden konnte, sind durch den Armenfährweg zwar Pumpen gelegt und noch eine vom Grafen von Knyphausen behuf Abwässerung seiner östlich des Schaafweges belegenen Ländereien.

Durch solche Pumpenlegung sind die Interessenten der westlich des Armenfährweges belegenen Wilden und Graf von Knyphausen zum Mitunterhalt des Herrenwegs - Wasserzuges verpflichtet und haben sie solche Verpflichtungen auch stets freiwillig geleistet blos mit dem Einwande, daß die Besitzer des südlich niedriger gelegenen Ackerlandes westlich des Armenfährweges mit zum Unterhalte des rothes Siel - Wasserzuges pflichtig seien.

Meiner Ansicht nach sind daher den Wilden - Interessenten alle erdenklichen Vortheile gewährt und noch mehr, als sie nach dem Wilden - Theilungs - Recesse zu beanspruchen das Recht hatten.

Dass einzelne derselben durch Abrennen ihrer Wildenparceelen so niedrig gebracht haben, daß kein Abfluß des Wassers mehr erfolgen kann, werden dieselben wohl selbst zu büßen haben.

Was den weiteren Inhalt der Vorstellung, wegen der von mir angeordneten Anlegung der Pumpen durch die Dämme am Armenfährwege angeht, so bezweckt solche Anordnung lediglich die Trockenlegung des Weges und hätten die Querulanten sich eines desfaltigen Antrages überheben können, wenn sie sich einer früheren Anordnung des Königlichen Amts Berum, daß den Wegen gehörig Abwässerung durch die Seitengräben verschafft werden müsse, zu Gemüthe geführt und namentlich das Wegegesetz zur Richtschnur genommen hätten.

Es erscheint mir daher die Beschwerdevorstellung vollends grundlos und erlaube ich mir deshalb zu beantragen,

 

die Beschwerdeführer

abweisen zu wollen.

                                                                                                                                                                       Hochachtungsvoll !

 

 

Karte: Hagerwilde

 

Die im Theilungsreceß vergebenen Flächen werden im Norden durch den Waldweg und der Lütje Wilde, im Westen durch den Wald, im Osten durch den Herrenweg und im Süden durch den Berumerfehnkanal umschlossen.