Vorläufige Ortssatzung

der Gemeinde Hage

 

§ 1

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hage besteht aus dem Bürgermeister und 14 Beiräten.

Der Bürgermeister wird von der Militärregierung ernannt, bis die Gemeindevertretung in allgemeiner geheimer Wahl gewählt ist. Er ist Vorsitzender der Gemeindevertretung und hat erste und entscheidene Stimme.

 

§ 2

Die Gemeindevertretung soll einmal monatlich zusammentreten. Ausserdem ist sie zusammenzurufen, so oft wenigstens ein Viertel der Mitglieder dieses beim Bürgermeister schriftlich verlangt.

Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel ihrer Mitgliederzahl vorhanden ist.

 

§ 3

Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte einen Schriftführer und einen Kassierer.

 

§4

Die Gemeindevertretung hat die Aufgabe, die Angelegenheiten der Gemeinde zu ordnen, Richtlinien für die Führung der Gemeindeverwaltung zu beschliessen und in Einzelfällen für die Verwaltung bindende Beschlüsse unter Beachtung der jeweiligen geltenden Gesetze zu fassen.

Insbesondere obligen ihr folgende Aufgaben

1) Allgemeine öffentliche Verwaltung,

2) Erziehung- und Schulangelegenheiten,

3) Gesundheitswesen,

4) Jugendangelegenheiten,

5) Kultur,

6) Wohnungswesen,

7) Strassenbeleuchtung,

8) Elektrizität, Gas , Wasser,

9) Friedhöfe und öffentliche Anlagen,

10) Gemeindewege,

11) Öffentliche Unterstützungen,

12) Büchereien.

 

§ 5

Die Versammlung der Gemeindevertretung sind im allgemeinem öffentlich, die Gemeindevertretung kann jedoch beschliessen, einzelne Angelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln.

Dies soll insbesondere bei Personalangelegenheiten geschehen.

 

§ 6

Die Gemeindevertretung wählt bei ihren ersten Zusammentreten einen stellvertretenden Bürgermeister. Dieser gilt auch als stellvertretender Vorsitzender in den Sitzungen der Gemeindevertretung. Sollten bei einer Sitzung der Bürgermeister und sein Stellvertreter beide fehlen, so hat die Vertretung für diesen Einzelfall einen Vorsitzenden aus der Mitte zu wählen.

 

§ 7

Der Bürgermeister beruft die Gemeinderäte zu den Sitzungen der Gemeindevertretung, die Einladung soll ihnen thunlichst 3 Tage vorher unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung ausgehändigt werden.

 

§ 8

Über die Beschlüsse der Gemeindevertretung ist ein Protokoll zu führen. Es muß enthalten:

1) die Namen der Vorsitzenden,

    der anwesenden Beiräte,

    so wie des Protokollführers,

2) die gefassten Beschlüsse,

3) das Ergebnis etwa vollzogener Wahlen.

Das Protokoll ist entweder an Schluss der Sitzung oder zu Beginn der nächsten Sitzung zu verlesen und von der Gemeindevertretung zu genehmigen. Es muss sodann von den Vorsitzenden und zwei Beisitzer unterschrieben werden.

 

§ 9

Die auf der Tagesordnung gesetzten Gegenstände gelangen in der Reihenfolge zur Beratung, wie sie beim Einladungsschreiben aufgeführt sind, die Gemeindevertretung kann aber durch Beschluss diese Reihenfolge ändern und einzelne Gegenstände von der Tagesordnung absetzen.

Gegenstände, die nicht in das Einladungsschreiben aufgenommen sind, können auf Beschluss der Gemeindevertretung zur Beratung gelangen. Bindende Beschlüsse dürfen jedoch sofort nur dann gefast werden, wenn niemand widerspricht. Andernfalls sind sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

Der Bürgermeister ist verpflichtet, jeden Punkt mit auf die Tagesordnung zu setzen, bei welchen dies mindestens 2 Mitglieder 3Tage vor vor der Sitzung beantragt wird.

 

§ 10

Der Vorstand handhabt die Ordnung in der Versammlung. Jedes Beiratsmitglied hat sich bei ihm zu Wort zu melden und darf erst sprechen, wenn es das Wort erhalten hat. Der Vorsitzende muß jederzeit gehört werden. Sofortige Zulassung zum Wort können nur diejenigen verlangen, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen.

Der Vorsitzende ist berechtigt, die Redner auf den Gegenstand der Verhandlung zu verweisen. Ist das in derselben zweimal ohne Erfolg geschehen, und fährt der Redner fort, sich vom Gegenstand zu entfernen, so kann die Gemeindevertretung beschliessen, ihm das Wort entzogen wird.

Ein Gemeindebeirat kann bei wiederholten Verstössen gegen die Ordnung oder bei grober Ungebühr durch die Gemeindevertretung mit Ausschluss aus der Versammlung bestraft werden.

Wenn die Versammlung eine den ordnungsmässigen Fortgang der Beratung gefährdende Unruhe entsteht, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben.

Wer im Zuhöhrerraum Zeichen des Beifalls oder Missfalls gibt oder sonst die Ordnung verletzt, kann sofort entfernt werden.

Entsteht im Zuhöhrerraum eine störende Unruhe, so kann der Vorsitzende auch anordnen, dass alle Zuhörer den Raum zu verlassen haben. Darüber, ob die Zuhörer während der ganzen Dauer der Sitzung ausgeschlossen werden sollen, entscheidet die Gemeindevertretung.

 

§ 11

Die Gemeindevertretung entscheidet bei ihren Beschlüssen mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 12

Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch Zurufe, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.

Bei der Zettelwahl wird, wenn mehrere gleichartige Wahlstellen zu Besetzen sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, sonst nach Stimmenmehrheit abgestimmt.

Bei einer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl sind die Wahlstellen auf die Vorschläge nach nach der Reihenfolge der Höchstzahl zu verteilen, die sich durch Vollrechnung, Halbteilung, Drittelteilung, Viertelteilung u.s.w. der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahl ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstellen entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los.

§ 13

Der Bürgermeister führt die laufenden Geschäfte der Gemeindeverwaltung. Er bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und trägt für ihre Ausführung Sorge. Er kann die selbstständige Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede der Gemeindevertretung oder, sofern die Gemeinde hauptamtlich angestellte Beamten hat, einen Gemeindebeamten übertragen.

Er vertritt die Gemeinde nach aussen, verhandelt namens der Gemeinde mit Behörden und Privatpersonen, führt Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke namens der Gemeinde.

Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, desgleichen Vollmachten, müssen unter Ausführung des betreffenden Beschlusses der Gemeindevertretung von dem Bürgermeister und zwei Mitglieder der Gemeindevertretung Unterschrieben und mit Siegel der Gemeinde versehen sein.

In dringenden Fällen ist der Bürgermeister berechtigt, nach Beratung mit dem Schriftführer zu entscheiden und zu handeln. Er muss dann auf der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung dieses berichten und die nachträgliche Genehmigung einholen.

 

§ 14

Die Gemeindevertretung ernennt Ausschüsse für alle in § 4 (1-12) genannten Funktionen. Die allgemeine Verwaltung wird von zwei Ausschüssen geführt, dem Hauptausschuss und dem Finanzausschuss. Der Hauptausschuss besteht aus 1/4 der Beiratsmitglieder, im Finanzausschuss sind alle Beiratsmitglieder. Alle anderen Ausschüsse haben 4 Mitglieder. Der Bürgermeister und stellv. Bürgermeister sind Vorsitzende des Haupt.- und Finanzausschusses. Der Bürgermeister ist ex-officio Mitglied aller Ausschüsse. Alle Ausschüsse wählen ihren eigenen Vorsitzenden, dies ist nicht der Bürgermeister.

 

§ 15

An Verhandlungen über Rechtes und Verpflichtungen der Gemeinde darf derjenige nicht teilnehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde im Widerspruch steht.